• Dr. Gosch Praxis TCM
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Akupunktur auf Krankenschein

Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), zuständig für die Definition von Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen, gibt es seit Anfang 2007 eine wesentliche Änderung im Bereich Akupunktur:

Aufgrund von positiven Ergebnissen des Modellversuchs der Krankenkassen zur Erforschung der Akupunkturwirkung in der Schmerztherapie können Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2007 bei folgenden Erkrankungen eine Akupunktur-Behandlung als Regelleistung ihrer Krankenkasse beanspruchen:

  • Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS)
  • Chronische Schmerzen bei Kniegelenksarthrose.

Bei Vorliegen einer dieser Diagnosen können pro Jahr 10 Akupunktur-Sitzungen, in begründeten Ausnahmefällen auch bis zu 15 Sitzungen als Kassenleistung in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich gemäß den aktuellen Bestimmungen um eine Körperakupunktur mit Nadeln. Besondere Behandlungsmethoden wie z. B. die Moxibustion (lokale Erwärmung von Akupunkturpunkten), die Ohrakupunktur oder die Verordnung chinesischer Heilpflanzen sind hierin nicht enthalten. Auch die für die Beurteilung des Behandlungsverlaufs sehr wichtige chinesische Puls- und Zungendiagnostik ist nicht Teil dieser neuen Kassenleistung.

Außer bei den genannten chronischen LWS- und Knieschmerzen ist die Akupunktur bei allen übrigen Erkrankungen seit 2007 generell eine Selbstzahlerleistung, die Kosten hierfür können von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.

Hierunter fallen auch häufige Akupunktur-Indikationen wie z. B. chronische Kopf- und Nackenschmerzen, Heuschnupfen, Asthma, Reizdarmsyndrom oder Wechseljahrs- und Menstruationsbeschwerden, bei denen sich die Akupunktur auch bei uns als sichere und wirksame Behandlungsmethode bewährt hat.

Die Abrechnung einer Akupunktur-Behandlung als Regelleistung der Gesetzlichen Krankenkassen ist für den behandelnden Arzt an bestimmte Qualifikations-Voraussetzungen gebunden, hierzu zählen eine Akupunktur-Ausbildung von mindestens 200 Unterrichtsstunden Umfang, Schmerztherapie-Kurse sowie Fortbildungen im Umgang mit psychosomatischen Erkrankungen.

Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Akupunktur als Kassenleistung wurde weitgehend ohne den fachlichen Rat der wichtigsten Ärztegesellschaften für Akupunktur getroffen. Die neuen Bestimmungen sind daher unter Akupunktur-Ärzten sehr umstritten, besonders der Ausschluss anderer chronischer Schmerzerkrankungen wie z. B. der Migräne oder von Allergien trotz wissenschaftlich belegter Wirksamkeit ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Zudem enthält die Verordnung medizinisch nicht begründete Vorschriften über die Anzahl der zu setzenden Nadeln pro Sitzung, hinzu kommt die Pflicht zur Durchführung der möglichen 10 Sitzungen innerhalb von 6 Wochen.

Nicht zuletzt fällt auch die zu erwartende Vergütung für eine Akupunktur-Sitzung deutlich geringer aus, als für eine besonders zeitintensive und individuelle Behandlungsmethode angemessen wäre, die eine jahrelange Zusatzausbildung erfordert. Eine Zuzahlung der Patienten zu einer Kassenleistung ist jedoch aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Nach einer mehrjährigen Ausbildung in den Grundlagen der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Puls- und Zungendiagnostik, den Grundlagen der Akupunktur, der Anwendung der Akupunktur bei verschiedenen Krankheitsbildern, den Grundlagen der chinesischen Diätetik und der Anwendung der Chinesischen Phytotherapie (Heilpflanzen) mit insgesamt weit über 1000 Ausbildungsstunden behandle ich seit 1995 in eigener Praxis schwerpunktmäßig chronische Erkrankungen mit Akupunktur und chinesischen Heilpflanzen. Durch fortlaufende Weiterbildung auf diesem Gebiet werden die Kenntnisse noch erweitert, innerhalb eines Qualitätszirkels stehe ich außerdem mit zahlreichen Akupunktur-Ärzten in ständigem fachlichen Austausch. Seit 1999 schließlich bin ich für die Ärztekammer Schleswig-Holstein als Fachprüfer für das Zertifikat und die Zusatzbezeichnung Akupunktur tätig. Insgesamt besitze ich damit eine Qualifikation, die weit über das geforderte Maß (nur 200 Ausbildungsstunden Akupunktur) hinausgeht. Auch die jetzt neu geforderte Zusatzqualifikation Psychosomatik besitze ich bereits seit Jahren, die Qualifikation zur Schmerztherapie habe ich seit Anfang 2007 abgeschlossen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neuregelung der Akupunktur-Abrechnung zu vermehrtem bürokratischen Aufwand und fachfremden Vorgaben für die Therapie geführt hat. Die deutlich geringere Vergütung führt bei gleichen Kosten unweigerlich zu einer Verkürzung der Arzt-Patienten-Kontakte und damit zu einer schematisierten Standard-Akupunktur ohne detaillierte Anamnese und ohne chinesische Puls- und Zungendiagnostik. Die Qualität der Akupunktur in Deutschland hat sich hierdurch bereits deutlich verschlechtert.

Ich möchte meinen Patientinnen und Patienten dagegen auch in Zukunft Akupunktur und Chinesische Medizin als individuelle ganzheitliche Therapie auf hohem qualitativen Niveau anbieten können. Dies setzt genügend Zeit für ausführliche Gespräche, für die spezifische chinesische Puls- und Zungendiagnostik und eine umfassende Therapieplanung voraus, ggf. inklusive der Verordnung individueller Rezepturen chinesischer Heilpflanzen.
Dieser Anspruch ließe sich nicht verwirklichen unter dem deutlich erhöhten Zeitdruck durch die o. g. Beschlüsse. Ich bitte um Verständnis, dass ich mich aus diesem Grunde nicht an einer Akupunktur auf Krankenschein beteiligen werde.

Als Konsequenz aus den gültigen Bestimmungen biete ich keine Akupunktur als Regelleistung der Gesetzlichen Krankenkassen an, d. h. Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen können in meiner Praxis unabhängig von der Indikation Akupunktur-Behandlungen nur als Selbstzahlerleistung erhalten.

Für Versicherte Privater Krankenkassen:

Alle ärztlichen Leistungen (z. B. Erstanamnese, körperliche Untersuchungen, Beratungen) werden nach der aktuell gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Die Akupunktur ist eine der in der GOÄ aufgeführten Behandlungsmethoden, ihre Kosten sind entsprechend voll erstattungsfähig. Für die Erstanamnese, die eine Stunde oder länger dauert, wird eine der homöopathischen Erstanamnese analoge Gebühr berechnet, die in der Regel von Privatkassen erstattet wird.
Die Kosten für die ggf. ärztlich verordneten chinesischen Heilpflanzen, die Sie von der Apotheke beziehen, werden von Privaten Krankenkassen häufig als normale Arzneikosten erstattet; es gibt jedoch auch Kassen, die die Erstattung verweigern.